iiv Immobilien- und Industrieverwaltung - Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung

Die Einberufung der Eigentümerversammlung Die Einberufung der Eigentümerversammlung wird durch den Hausverwalter vorgenommen. Sie ist einmal jährlich durchzuführen.

Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form (Formzwang). Die Anfechtung aus Formmangel (nicht schriftlich) ist verwirkt, wenn der Einberufene an der Versammlung teilnimmt.

Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Eigentümerversammlung zu erfolgen. In dringenden Fällen (z.B. bei erheblichen Schadensfällen) kann diese Frist auch kürzer gefasst werden.

In der Einberufung müssen die Tagesordnungspunkte der Eigentümerversammlung genannt werden, mit steigender Dringlichkeit steigt auch die Genauigkeit der Beschreibung der einzelnen Tagesordnungspunkte. Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, welche nicht oder nicht ausreichend genau in der Einberufung aufgeführt waren, könnten mit Verweis auf die nicht gegebene Vorbereitungsmöglichkeit später angefochten werden.

Ist die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig (z.B. mangelnde Teilnahme) muss Sie zu gegebener Zeit erneut einberufen werden.
Durchführung der Eigentümerversammlung Die Eigentümerversammlung wird normalerweise vom Verwalter geleitet. Dies hat den Vorteil, dass der Verwalter meist den Interessen der verschiedenen Eigentümer neutral gegenübersteht. In Ausnahmefällen können aber auch der Eigentümer-Beirat oder ein Eigentümer selbst den Vorsitz übernehmen.

An der Eigentümerversammlung nehmen der Verwalter, die Eigentümer oder deren Vertreter und der Eigentümer-Beirat teil. Mieter haben kein Teilnahmerecht!

Berater (Steuerberater, Versicherungsberater, Anwälte) müssen zur Teilnahme zugelassen werden, sofern ein Eigentümer dies fordert. Sie besitzen natürlich kein Stimmrecht.

Über den Verlauf der Eigentümer-Versammlung ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste und Liste der Beschlüsse zu führen. Das Protokoll hat vor Gericht Beweiskraft.
Ablauf einer Eigentümerversammlung
  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    1. Bei der Erstversammlung müssen mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile versammelt sein.
    2. Bei Wiederholungsversammlungen ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von den versammelten Miteigentumsanteilen gegeben.
  2. Aufruf der Tagesordnungspunkte z.B.:
    1. Beschluss des Wirtschaftsplanes
    2. Einzugsermächtigungen für Hauskonten
    3. Wahl von Vertretern der Eigentümerversammlung in den Beirat (Überwacht die Arbeit des Verwalters)
    4. Unterzeichnung/Erneuerung des Verwaltungsvertrages
    5. Erfahrungsaustausch
    6. Beschlüsse über abzuschließende Verträge (Hausmeister, Wartungsverträge usw.)
    7. Beschluss über neue Hausordnung
    8. Definition/Neufassung der Teilungserklärung
    9. Verschiedenes
  3. Abstimmungen

    Die Abstimmungen können nach "Köpfen" oder nach Miteigentumsanteilen vollzogen werden. Es werden JA, NEIN, ENTHALTUNG und UNGÜLTIGE Stimmen gezählt. Die Ergebnisse der einzelnen Abstimmungen und Durchgänge werden im Protokoll vermerkt. Die Abstimmungen können auf Wunsch eines Eigentümers geheim erfolgen.