Abgeschlossenheit Abgeschlossenheitserklärung |
Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Räumen und Wohnungen getrennt ist und einen eigenen,
abschließbaren Zugang zum Freien (über Treppen oder Vorraum) besitzt. Diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Diese Bescheinigung
heißt "Abgeschlossenheitsbescheinigung". |
Auflassung Auflassungsvormerkung |
Damit das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden kann, müssen sich Käfer und Verkäufer sich darüber einig sein (Kaufvertrag). Dazu müssen beide gleichzeitig vor einem Notar erscheinen und diese Absicht gleichzeitig vor dem Notar erklären.
Die Auflassungsvormerkung bedeutet, dass der Verkäufer in des Grundbuch (Abteilung 2) einen Eintrag vornehmen lässt, wonach er das Eigentum an den Käufer übertragen wird sobald dieser alle Bedingungen für eine Eintragung als Eigentümer erfüllt. Der Verkäufer bleibt also zunächst Eigentümer aber der Käufer hat nun einen rechtssicheren Anspruch auf die Eigentumsübertragung.
Sinnvoll ist die Auflassungsvormerkung zum Beispiel, wenn der Verkäufer bereits die Bezahlung des Kaufpreises verlangt, der Käufer aber aber aus irgendwelchen Formalitäten noch nicht als Eigentümer eingetragen werden kann.
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Aufteilungsplan |
Der Aufteilungsplan ist die von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung, in welcher die Gebädeaufteilung ersichtlich ist (Wohnungen, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum). Er ist der Baubehörde im
Maßstab 1:100 vorzulegen. Es müssen daraus Lage und Größe der verschiedenen Gebäudeteile ersichtlich sein. Der Aufteilungsplan ist auch beim Grundbuchamt zu hinterlegen. |
Gemeinschaftseigentum |
Die Nutzung des Gemeinschaftseigentums wird durch die Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich geregelt. Gemeinschaftseigentum ist das gesamte Grundstück (bebaute und unbebaute Fläche), die
Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind (Dach, Fundament, Grund- und
Außenmauern, Fenster, Schornsteine usw.) und Anlagen und Einrichtungen, die den gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (Gärten, Höfe, Treppen, Aufzüge). Ebenso zählt das Verwaltungsvermögen (gemeinschaftliche Gelder und Gegenstände) zum Gemeinschaftseigentum. |
Miteigentum |
Am gesamten Gemeinschaftseigentum steht dem jeweiligen Wohnungseigentümer ein Miteigentum nach Bruchteilen zu. Dieser Miteigentumsanteil wird meistens in Tausendstel-Bruchteilen ausgedrückt. Der Umfang dieses Miteigentumsanteils wird in der Teilungserklärung festgelegt. Meist orientiert sich der Miteigentumsanteil am Verhältnis der Flächen der Wohnungen zueinander. Also eine
große Wohnung hat mehr Anteil am Gemeinschaftseigentum als eine kleine. Entsprechend dieser Anteile laut Teilungserklärung erfolgt dann die Eintragung der Eigentümer ins Grundbuch. |
Sondereigentum |
Als Sondereigentum wird das "echte" Eigentumsrecht oder Alleineigentumsrecht eines Wohnungseigentümers. Dieses umfasst die Wohnung selbst und nicht
Wohnzwecken dienende abgeschlossene Räume, die nicht Gemeinschaftseigentum sind also laut Teilungserklärung zur Wohnung gehören (z.B. Garage). Ebenso sind alle Einbauten, welche in die Räumlichkeiten des Wohnungseigentümers eingebracht werden und nicht das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, Sondereigentum des Wohnungseigentümers. |
Sondernutzungsrecht |
Mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen oder Gebäudeteile sind Gemeinschaftseigentum. Ein Sondernutzungsrecht sichert einer Person einen alleinigen Gebrauchsvorteil zu. Zum Beispiel könnte jemandem das alleinige Recht zur Nutzung eines Kfz-Abstellplatzes oder die Gartennutzung zugesichert werden. Alle anderen würden damit von der Nutzung dieser Einrichtung ausgeschlossen. Sondernutzungsrechte werden im Grundbuch eingetragen. |
Teileigentum |
Teileigentum beschreibt den Eigentumsanteil an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes. Der Unterschied zum Wohneigentum besteht im wesentlichen darin, dass es sich hier um Büros, Werkstätten, Praxis- oder Lagerräume handelt. |
Teilungserklärung |
Der Eigentümer eines Grundstücks gibt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form eine Erklärung ab, dass er sein Eigentum am Grundstück in Miteigentum teilt und, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist. |